Diskussion:FAQ Rechtliches

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Wie würde die Lösung 4 (meiner Meinung die angenehmste Lösung) denn ablaufen? - Hier würde einem (etwas) unbedarften Hilfe, Anregung gut tun.


Veraltet?

Hallo, ich baue gerade für einen Vortrag an der Uni einen Vortrag über die Risiken beim betreiben eines (offenen) W-LAN und hatte eigentlich eure Seite als gute Grundlage genommen... aber nachdem ich nun noch einmal die von euch angesprochenen TKG-Paragraphen angeschaut habe, musste ich feststellen, dass da Kaum etwas so steht, wie bei euch beschrieben...

Scheinbar bezieht sich der ganze Eintrag auf ein TKG in der Fassung von 2001, denn dort heißt es z.B. in

 §6 Lizenzpflichtiger Bereich
   (1) einer Lizenz bedarf, wer
      1. Übertragungswege betreibt, die die Grenzen eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden oder 
      2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet

In der Aktuellen Fassung steht da nichts mehr von Lizenzen sondern etwas zur Meldepflicht

 §6 Meldepflicht
   (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

Gewerblich ist auch nicht mehr § 3 Nr. 18 TKG (das ist jetzt etwas zu Rufnummern ;) ) sondern eventl. noch § 3 Nr. 10 TKG: "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; Was bedeuten würde, gewerblich machens alle die "nachhaltig" ein W-LAN betreiben, also quasi alle... was bedeuten würde, jeder muss es der Bundesnetzagentur melden...

Die Anzeigepflicht aus §4 gibt es so gar nicht mehr... und ergibt sich aus § 6

"§ 6 TDG und § 7 MDStV heißen wortgleich: 'Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur [...]'"

Wäre einmal § 9 TDG gewesen, das ist allerdings inzwishen außer Kraft § 9 TDG Dafür im § 8 TMG zu finden § 8 TMG

Ich bin kein Jurist sondern verwirrter Informatikstudent, leider fehlt mir daher das Hintergrundwissen und gerade auch die Zeit, den Artikel anzupassen, daher meckere ich einmal hier rum ;) (und werde wohl Notgedrungen ein paar Folien umbasteln müssen) --88.75.38.43 06:38, 12. Nov 2008 (CET)

Freifunk in Berlin mit Alice

ist es zulässig, als Alice-Kunde in Berlin ein Freifunk-Hotspot zu betreiben? Auf dieser Seite des Freifunk-Brandenburgs steht, dass es bei Alice nicht zulässig sei, aber ich weiß nun nicht, ob das noch Stand der Dinge ist. --Sepp 15:50, 25. Mai 2009 (CEST)

dazu solltest du dir die AGB alice mal in ruhe durchlesen, ob eine nutzung mit mehreren rechnern möglich ist. Ansonsten, wenn du noch fragen hast, kannst du dich gern auch noch in einer Mailingliste melden.

Grüße --Keksdosenmann23:42, 25. Mai 2009 (CEST)

Dazu wurde hier eine Seite eingerichtet: http://wiki.freifunk.net/AGB --Jstein (Diskussion) 12:20, 26. Okt. 2014 (CET)

Lösung 4: Unterliegen ide Betreiber freier Funknetzwerke in Deutschlad einer Lizenzpflich - Veraltet!

Hallo!

Bei den Recherchen zu dem Thema Telekommunikationsdienst ist mir aufgefallen, dass sich die Lösung 4 auf die alter Version vom TKG stützt. Im Jahr 2004 wurde das TKG novelliert. die Lizenzpflicht wurde im Rahmen der Novellierung abgeschafft. An die Stelle der Lizenspflicht ist eine erweiterte Anmeldepflicht getreten. Diese ist auch in § 6 Abs. 1 TKG zu finden. Anmeldepflichtig ist, wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnezte betreibt oder Telekommunikationsdiesnste für die Öffentlichkeit erbringt. Das Betreieben von Telekommunikationsnetzen ist somit erlaubnisfrei, gegebenenfalls aber anmeldepflichtig.

Zivilrecht und Sicherungspflicht ?!

Ich finde in den FAQ kommt die Seite der Zivilrechtlichen Forderungen wesentlich zu kurz. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass hier im Gegensatz zu dem Strafrechtlichen Bereich keine Unschuldsvermutung gilt, sondern derjenige dem die geloggte IP zugeordnet werden kann, selbst beweisen muss, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Unfug angestellt hat.(was ohne entsprechende logs wohl ziemlich schwer fallen dürfte)

Auch mit keinem Wort erwähnt werden evtl. bestehende Sicherungspflichten für den Wlan-betreiber. http://www.faz.net/s/Rub4C34FD0B1A7E46B88B0653D6358499FF/Doc~EA4063D41E0E2494FB757CE2D072F7CD9~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Ich glaube eine offene Diskussion und Maßnahmen um diesen für den Betreiber ja doch recht konkret bestehenden Gefahren zu begegnen würden den Freifunk wesentlich weiterbringen.

Veraltete Links

Nicht nur die Texte im Artikel kommen mir veraltet vor, einige Links sind es definitiv, nämlich diese:

Vielleicht noch mehr. --Lars (Diskussion) 10:40, 23. Okt. 2014 (CEST)