FAQ Rechtliches
Fragen, Antworten, Hilfen
| ||
|
Auf dieser Seite werden häufig gefragte Fragen zu rechtlichen Themen beantwortet.
Erlaubt mein Provider Freifunk über meinen Internetzugang?
Einige Anbieter von Internet-Zugängen möchten in ihren AGB das Teilen des Anschlusses verbieten. Siehe Abschnitt AGB der Internetprovider zu einer Bewertung dazu.
Stehen die Frequenzen um 2.4GHz und 5GHz zum Betrieb von WLAN-Netzen frei zur Verfügung?
Die für WLAN verwendeten Frequenzen sind explizit zur öffentlichen Nutzung ausgewiesen worden. Bei nichtkommerzieller Nutzung ist es auch nicht notwendig, Funkverbindungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten bei der Bundesnetzagentur (ehem. RegTP) anzumelden. Rege Unterstützung findet WLAN durch die Europäische Komission.
Für einige WLAN-Frequenzen gelten besondere Einschränkungen bezüglich ihrer Nutzung z.B. innerhalb bzw. außerhalb von Gebäuden. Siehe dazu DFS und BFWA.
Welche rechtlichen Grundlagen müssen beachtet werden?
Für den nicht-kommerziellen Betrieb eines WLANs wird keinerlei Genehmigung oder Zulassung benötigt.
In Deutschland wird die Frequenznutzung von der Bundesnetzagentur geregelt und überwacht. Die zur Zeit geltenden Vorschriften zum Betrieb von WLAN-Geräten kann man auf deren Seiten nachlesen. Eine Zusammenfassung zum Thema Antennen, Sendeleistungen und Vorschriften gibt es im Artikel WLAN-Antennen.
Ein zivilrechtlicher Punkt, um den man sich ggf. kümmern muss, betrifft die Montage von Antennen auf einem Mietshausdach. Die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer muss der Montage einer Antenne auf dem Hausdach zustimmen. Die Montage muss gemäß geltender Sicherheitsrichtlinien (Befestigung, Blitzschutz) erfolgen.
Was ist die Anzeigepflicht?
Von der Lizenzpflicht ist die bloße Anzeigepflicht zu trennen. Das ist die Pflicht, eine bestimmte Tätigkeit behördlich anzuzeigen, ohne eine Genehmigung abwarten zu müssen.
Nach § 6 TKG muss jeder, der gewerblich TK-Dienstleistungen erbringt, die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich anzeigen. Gewerblich ist eine Tätigkeit, die selbstbestimmt, auf Dauer angelegt und mit Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das sind freie Netze in diesem Sinne zumeist nicht.
Seit einigen Jahren müssen auch gemeinnützige oder kostendeckende Vereine sich als Telekommunikationsanbieter bei der Bundesnetzagentur anmelden. Solange diese Netze allerdings weniger als 1000 Teilnehmer haben, entstehen praktisch fast keine zusätzlichen Aufwände (z.B. keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung oder ähnliches). Sobald Dienste wie z.B. Mailserver oder Datenshares bereitgestellt werden, trifft diese Ausnahme allerdings nicht mehr zu.
Benötigt man eine Lizenz bei einem gewerblich betriebenen Netz?
Nein. Nach Art. 3 der EG-Richtlinie 2002/20/EG vom 24.04.2002 (sog. Genehmigungsrichtlinie) kann für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze keine Lizenz mehr verlangt werden, sondern nur eine schlichte Anmeldung der Tätigkeit (siehe Anmeldepflicht).
Wer haftet für über einen geteilten Internet-Anschluss begangene Rechtsbrüche?
Siehe Abschnitt Störerhaftung und Verantwortlichkeit oder auch WLAN#Rechtliche Lage auf Wikipedia.
Rechtliche Bewertung
Wer seinen Internetanschluss teilt, sieht sich rechtlichen Fragen ausgesetzt. Die folgenden Ausführen helfen, einen Überblick zu finden, um welche rechtlichen Fragen es sich handelt und wie die einzelnen Fragen einzuschätzen sind.
Die medial am häufigsten erörterte Frage ist die nach der Haftung als Störer. Dazu gehört auch die allgemeine Frage nach der Verantwortung für Handlungen Dritter und wie mit Anfragen und Durchsuchungen (auch Beschlagnahme) durch die Staatsanwaltschaft umzugehen ist.
Antworten zu Sicherheit und Datenschutz sind allgemeiner Natur und zielen darauf ab, eine Sensibilisierung bei Nutzern und Anbietern zu erreichen.
Als Letztes folgt die rechtliche Einordnung in das Telemediengesetz und ihre Folge an, wie auch die Berührungen von Freifunk mit der Bundesnetzagentur.
Störerhaftung und Verantwortlichkeit
Wer lediglich als Nutzer über ein freies Funknetz im Internet surft, der muss sich wie gewöhnlich an Recht und Gesetz halten, darf also zum Beispiel niemanden beleidigen oder Musikdateien illegal anbieten. Was folgt aber für die Betreiber, wenn ein Nutzer doch einmal eine Rechtsverletzung begangen hat?
Aufgrund der Gesetzesänderung des Telemediengesetzes aus dem Herbst 2017 gibt es die sogenannte Störerhaftung für Anschlussinhaber nicht mehr. Das bedeutet, z.B. dass eine urheberrechtliche Haftung wegen Filesharing nur noch dann erfolgt, wenn der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung beging oder sich an der Rechtsverletzung wissentlich beteiligte. Der Anschlussinhaber ist für die Handlungen Dritter, also die Handlungen der Nutzer seines Anschlusses, nur dann verantwortlich, wenn er Kenntnis davon hat, dass diese Rechtsverletzungen über seinen Anschluss im Internet begangen werden. Er ist also dazu verpflichtet, ihm bekannte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Tut er dies nicht, haftet er dem Geschädigten auf Schadensersatz.
Handelt es sich um die Frage, ob eine Straftat über seinen Anschluss begangen wurde und eine Anfrage der Staatsanwaltschaft eingeht, so macht es Sinn, mit der Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten und Informationen über die Funktion des Freifunknetzwerks mitzuteilen. Da es hier um die Aufklärung von Straftaten geht, ist es angemessen, mit der Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten. Niemand hat ein Interesse daran, dass über den zur Verfügung gestellten Netzzugang eine Straftat begangen wird.
Sollte es zu Anfragen von Behörden kommen oder bei “Gefahr im Verzug” gar um die Frage gehen, Geräte zu beschlagnahmen, ist es sehr wichtig zu erklären, dass Daten von Nutzern weder erhoben noch gespeichert werden und es sich um ein Mesh-Netzwerk handelt, wo viele Nutzer*innen hinter einer IP-Adresse stecken. Aus Erfahrung genügt diese Auskunft und die Behörden verzichten auf Maßnahmen gegenüber den Freifunker*innen.
Sicherheit und Datenschutz
Da auf technischen Geräten gerne und viele personenbezogene Daten per Default-Einstellungen anfallen, ist es sinnvoll, die Einstellungen auf Datenvermeidung zu prüfen und die zum Betrieb des Netzes notwendigen Daten grundsätzlich geschützt zu halten. Besonders jedoch, wenn man sich ein Netzwerk mit anderen Menschen teilt, sollte jeder seine verbundenen Geräte z.B. durch Ende-zu-Ende Verschlüsselung vor Zugriff anderer aus dem Netzwerk schützen.
Da ein Router für gewöhnlich bestimmte Daten speichert, muss dessen Administrator-Zugang aber in jedem Fall durch ein sicheres Passwort geschützt sein. Die WLAN-Geräte selbst müssen vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt werden. Wird ein Gerät außerhalb der Wohnung platziert, sollte es daher zum Beispiel in einem abschließbaren Kasten installiert werden.
Der Datenverkehr im Funknetz selbst läuft zunächst ohne eine eigene Verschlüsselungs-Schicht. Die eigenen Endgeräte (Handy, Laptop, …) mittels Firewall, Passwörtern und weiteren üblichen Vorkehrungen vor Fremdzugriff zu schützen, ist daher Aufgabe jedes einzelnen Teilnehmers und Nutzers. Das ist bei freien Funknetzen nicht anders als etwa bei einem offenen WLAN in einem Café oder generell im Internet. Für Risiken, die sich daraus ergeben können, ist der Anbieter des Zugangs nicht verantwortlich.
Es ist grundsätzlich wichtig, die Kommunikation zu verschlüsseln, z.B. mittels E-Mail Verschlüsselung, der Nutzung von verschlüsselten Messengers, der Nutzung von https beim Surfen usw. Umso privater und wertvoller die Kommunikation ist, desto höher sollten die Anforderungen an die Verschlüsselung sein.
Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass das Telemediengesetz dem Betreiber eines offenen WLANs nicht erlaubt, Nutzerdaten zu erheben und zu verarbeiten. In unserem europäischen datenschutzrechtlichen System ist eine solche Erlaubnis jedoch ausdrücklich notwendig, um personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten. Dies bedeutet, dass es rechtlich weder zulässig ist, Anmeldedaten der Nutzer zu erheben noch Aktivitäten zu loggen. Alleine der Nutzer kann dazu seine Einwilligung geben. Diese muss aber den Vorgaben des § 13 Absatz 2 TMG entsprechen. Sollte eine solche Einwilligung rechtmäßig eingeholt worden sein, sind die Daten sicher vor Zugriff unbefugter Personen zu speichern und in regelmäßigen Abständen zu löschen.
Da Freifunk nicht-kommerziell ist, besteht kein Anlass zu Abrechnungszwecken Nutzerdaten zu erheben. Bei der Einrichtung eines Router als Freifunkknoten kann in den Einstellungen optional eine Kontaktadresse hinterlegt werden. Die Knotenbetreiber*innen wollen auf diesem Weg ansprechbar bei Störungen oder für Anfragen für Vernetzung sein.
Bereitstellen von Internetzugang
Wer seinen eigenen Internetanschluss über WLAN der Öffentlichkeit zur Mitnutzung anbietet, handelt rechtlich als sogenannter Access Provider, da er die technische Infrastruktur für den Internetzugang bereitstellt und Informationen aus dem Netz zum Internetnutzer durchleitet. Access Provider sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten; für sie gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), aber auch Regelungen aus dem Telemediengesetz (TMG).
Wer ein Funknetz in Betrieb nimmt, braucht keine Genehmigung. Nach den Vorgaben des TKG kann aber eine Mitteilung erforderlich sein: Wenn es sich um ein „gewerbliches öffentliches Telekommunikationsnetz“ handelt, muss es bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden.
Wer eine für die Öffentlichkeit bestimmte Telekommunikationsanlage betreibt, muss auch bestimmte Maßnahmen treffen, um das Netzwerk vor Störungen, Angriffen und Katastrophen zu schützen. Den TKG-Vorgaben nach ist es verpflichtend, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen, ein Sicherheitskonzept zu erstellen und der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zwar sind diese Vorgaben im Fall eines einzelnen Funknetz-Betreibers nicht so streng auszulegen wie etwa bei großen Internetanbietern.
In der Praxis meldet sich eine Freifunk-Community bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) erst an, wenn sie größere Richtfunknetze errichten. Einige Communities haben für die Backbone-Richtfunkstrecken trotzdem ein vereinfachtes Konzept erarbeitet, das eine schematische Darstellung des Netzwerks sowie Angaben zu den eingesetzten Telekommunikationssystemen umfasst.
Wer nur als privater WLAN-Gastgeber ein einzelnes Netz einrichten will, bei dem Betreiber und Verantwortlicher identisch sind, bei dem wird es aber in der Regel weder notwendig noch sinnvoll sein, einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.
Der Betreiber eines offenen WLANs ist Telemedienanbieter nach dem Telemediengesetz und hat sich nach diesen Regeln zu richten. Als Inhaber eines privaten Internetanschlusses fällt er nicht unter die Regelungen des Telekommunikationsgesetz. Diese Vorschriften wenden sich an Provider, die einer Vielzahl von Personen den Zugang zum Internet vermitteln, dies also als Gewerbe betreiben.
Insbesondere stellt sich die Frage nach einer Vorratsdatenspeicherung nicht und ließe sich auch nicht mit den Werten der Freifunk*innen vereinbaren.
AGB der Internetprovider
Manches Mal wird auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit, seinen Anschluss mit Dritten zu teilen, gefragt. Manche Anbieter erlauben eine Drittnutzung nur, wenn sie diese schriftlich genehmigt haben, andere gestatten zwar grundsätzlich eine Mitnutzung, verbieten es dem Hauptnutzer aber, ungefragt oder überhaupt Geld dafür zu verlangen. Die AGB des Internetanbieters geben Aufschluss, was dieser vorsieht und ob er gefragt werden muss, wenn man seinen Anschluss zur Verfügung stellen will.
Zum einen wird eine falls vorhandene Klausel im Providervertrag einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht nicht standhalten können, da es sich um eine überraschende Klausel handelt. Zum anderen tritt Freifunk nicht als Konkurrent zu den Internetprovidern auf. Wie die eingekaufte Bandbreite vom Anschlussinhaber verwendet wird, liegt allein in der Entscheidungsgewalt des Anschlussinhabers. Darüber hinaus wird es nahezu unmöglich für den Provider sein, herauszubekommen, wie der Anschluss geteilt wird. Fraglich ist überhaupt, ob das Interesse die Provider an der Untersagung oder Einschränkung aufgrund möglicherweise werbe- und PR-technisch kritischen Reaktionen überhaupt ein Interesse haben.
Das Teilen des privaten Anschlusses in der Familie oder WG ist definitiv rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anbieter werben auch immer wieder ausdrücklich mit der Versorgung der ganzen Familie aufgrund der hohen Bandbreiten. Im Rahmen von Freifunk wird kaum ein anderes Ergebnis vertretbar sein.
Verhältnis und Selbstverständnis der Freifunk*innen
Die Teilnehmer*innen eines freien Netzwerkes binden sich zunächst rechtlich weder untereinander noch im Verhältnis zu den Nutzer*innen. Daran ändert sich auch dann nicht viel, wenn sich die Freifunker*innen darauf einigen, mit dem „Pico-Peering Agreement“ ihre Zusagen näher zu konkretisieren. Mit dieser Vereinbarung bestätigen alle Teilnehmer*innen, dass sie freien Datentransit über ihr Netz anbieten wollen und dass sie die durchlaufenden Daten weder störend beeinträchtigen noch verändern. Daraus folgen aber nur wenige Verpflichtungen. Die Vereinbarung stellt im Gegenteil klar, dass gerade kein Betrieb oder bestimmter Service garantiert wird. Das kann dann anders sein, wenn sich die Freifunker*innen in einem Verein organisiert haben. Dann gelten die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vereinsstatut ergeben.
Für die bloßen Betreiber eines freien Funknetzwerks folgen daraus keine Verpflichtungen, einen Dienst oder Internetzugang bereitzustellen, für Mitnutzer besteht somit auch kein Anrecht auf einen WLAN-Service oder Internetzugang. Grundsätzlich gilt in allen Communities, dass eine Vereinsmitgliedschaft nicht Voraussetzung für eine Nutzung des Netzes oder Teilnahme als Knotenbetreiber*in oder sonstiges Engagement ist.
Viele Freifunk-Gruppen haben sich 2015 auf dem jährlichen Wireless Community Weekend zu einem noch deutlich weitergehenden Selbstverständnis bekannt, dem “Memorandum of Understanding”. So wurden dem eher technischen PicoPeeringAgreement die sozialen, ethischen und politischen Aspekte explizit hinzugefügt, die als Werte immer bestanden, jedoch bis dato nicht verschriftlicht waren.
Zusammenfassung
Der Betrieb eines Freifunk-Knotens ist rechtlich auch nicht aufwendiger als generell die Teilnahme an gemeinnützigen Unternehmungen. Solange der Anschlussinhaber sich nicht an Rechtsverletzungen im Internet beteiligt, haftet er nicht für Rechtsverletzungen Dritter. Generell ist es als Anschlussinhaber empfehlenswert, bei Kapitalverbrechen mit der Staatsanwaltschaft zusammenzuarbeiten, um die Aufklärungsmöglichkeiten zu erhöhen. Weil Freifunk nicht vorsieht, Daten der Nutzer*innen zu speichern, liegt die Entstehung eines Datenschutzproblems auch fern. Zudem müssen wir alle für unsere Datensicherheit Sorge tragen, unabhängig, ob wir einen Freifunk-Knoten betreiben oder nicht.
Wer die allgemeinen Grundregeln beim Betrieb eines Freifunk-Knotens beachtet, wird auch hier keine rechtlichen Probleme bekommen. Der Spaß und die vielfältigen Möglichkeiten überwiegen weit das rechtliche Risiko! :-)
Siehe auch
- Fragen und Antworten zu Freifunk:
http://freifunk.net/magazin/fragen_antworten - Henning Lahmann (iRights): "Ein Netz voller Fallgruben? Störerhaftung und andere häufige Fragen zu freien WLAN-Netzen"
http://irights.info/artikel/ein-netz-voller-fallgruben-stoererhaftung-datenschutz-meldepflicht-faq
Weblinks
- c't-Artikel "Mini-Provider und Schwarz-Surfer", c't 13/04, S. 102
Der gleiche Beitrag ist auch 'Freifunk-mäßig' nämlich kostenfrei im Internet zu finden:
- Beitrag der Kanzlei Jörg Heidrich
- Andreas Gietl - verschiedene Aufsätze
- Andreas Gietl - Anmerkung zu LG Frankfurt am Main
- http://freifunk.net/magazin/recht_gesundheit/waspassiertmir (offline)
- https://events.ccc.de/camp/2007/Fahrplan/events/1845.en.html
- http://dewy.fem.tu-ilmenau.de/CCC/CCCamp07/video/m4v/cccamp07-de-1845-Freifunk_und_Recht.m4v
- http://freifunk.net/blog/offene-netzwerke-auch-fuer-deutschland
- Reto Mantz: Rechtsfragen offener Netze - rechtliche Gestaltung und Haftung des Access Providers in zugangsoffenen (Funk-)Netzen, Universitätsverlag Karlsruhe, 2008, ISBN 978-3-86644-222-1 unter Creative Commons Lizenz